Arbeitet der Buchhalter dann für VoStr?

Nicht zwingend. Im klassischen Kooperationsmodell bleiben Buchhalter und VoStr eigenständige Leistungserbringer mit jeweils eigenen Mandats- und Verantwortungsbereichen. Der Buchhalter betreut seine eigenen Mandanten im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnisse; VoStr übernimmt die vereinbarten steuerberatenden Leistungen im eigenen Mandatsverhältnis.

Daneben kann – sofern dies für beide Seiten sinnvoll ist – auch eine freie Mitarbeit für VoStr in Betracht kommen. Dadurch können qualifizierte Buchhalter ihre fachliche Erfahrung zusätzlich in die Bearbeitung von VoStr-Mandaten einbringen.

Welche Tätigkeiten im Rahmen einer freien Mitarbeit übernommen werden können, richtet sich nach der jeweiligen Qualifikation, der konkreten Aufgabenverteilung und den berufsrechtlichen Vorgaben. Eine freie Mitarbeit erweitert insbesondere nicht die persönliche Befugnis eines Buchhalters zur eigenständigen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen.

Kooperation und freie Mitarbeit sind damit zwei unterschiedliche Möglichkeiten der Zusammenarbeit: Bei der Kooperation steht die Betreuung der eigenen Mandanten des Buchhalters im Vordergrund. Bei einer freien Mitarbeit unterstützt der Buchhalter VoStr zusätzlich innerhalb eines gesondert vereinbarten Tätigkeitsbereichs.