Wenn Buchhalter und Steuerberater eigenständige Leistungen erbringen, sollte sich diese Trennung grundsätzlich auch in der Abrechnung widerspiegeln. Der selbstständige Buchhalter rechnet seine eigenen Buchhaltungsleistungen gegenüber seinem Kunden nach der zwischen ihnen bestehenden Vereinbarung ab. VoStr rechnet die von VoStr übernommenen steuerberatenden Leistungen innerhalb des eigenen Mandats ab.
Diese Struktur hat einen wichtigen Vorteil: Für den Mandanten bleibt nachvollziehbar, welcher Vertragspartner welche Leistung erbracht hat. Gleichzeitig kann die Zusammenarbeit organisatorisch eng verzahnt sein. Unterlagen können strukturiert übergeben, Rückfragen koordiniert und Bearbeitungsstände abgestimmt werden.
Eine gemeinsame Zusammenarbeit bedeutet also nicht zwingend eine gemeinsame Rechnung.
Wie die Abrechnung im konkreten Kooperationsmodell ausgestaltet wird, muss mit den zugrunde liegenden Vertrags- und Vergütungsregelungen übereinstimmen.
VoStr legt Wert darauf, dass die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen Buchhalter und Steuerberater transparent bleibt und die Eigenständigkeit der Beteiligten erhalten wird.
Stand: Oktober 2026
