Bei einer Kooperation zwischen selbstständigem Buchhalter und Steuerberater sollte die Verantwortung der tatsächlichen Leistung folgen. Der Buchhalter erbringt seine vereinbarten Leistungen eigenverantwortlich. Der Steuerberater trägt seinerseits die Verantwortung für die von ihm übernommenen steuerberatenden Leistungen.
Eine Kooperation bedeutet daher nicht automatisch, dass einer der Beteiligten sämtliche Tätigkeiten des anderen kontrolliert oder für diese einsteht. Gerade deshalb sind eine klare Leistungsabgrenzung, dokumentierte Übergaben und nachvollziehbare Prozesse wichtig.
Wenn beispielsweise Informationen aus der laufenden Buchhaltung für einen Jahresabschluss benötigt werden, muss klar sein, welche Unterlagen übergeben wurden und welche zusätzlichen Informationen noch erforderlich sind. VoStr legt deshalb Wert darauf, die Verantwortungsbereiche nicht nur vertraglich, sondern auch im tatsächlichen Arbeitsablauf sauber voneinander zu trennen.
Welche Haftung im konkreten Einzelfall besteht, hängt allerdings immer vom jeweiligen Sachverhalt, den Vertragsverhältnissen und der konkreten Pflichtverletzung ab. Eine pauschale Aussage, dass stets der Buchhalter oder stets der Steuerberater haftet, wäre daher nicht sachgerecht.
Stand: Oktober 2026
