Ein Mandant muss seine Zusammenarbeit mit seinem Buchhalter nicht automatisch beenden, nur weil zusätzlich ein Steuerberater benötigt wird. Buchhalter und Steuerberater können unterschiedliche Leistungen für denselben Mandanten erbringen.
Der Buchhalter kann beispielsweise weiterhin die laufende Buchhaltung betreuen. Für steuerliche Beratung, Jahresabschluss oder Steuererklärungen wird zusätzlich ein Steuerberater beauftragt. Damit bestehen klar voneinander abgrenzbare Leistungsbeziehungen.
Genau das ist ein zentraler Gedanke des VoStr-Modells.
Wir wollen die bestehende Beziehung zwischen Buchhalter und Mandant nicht ersetzen. Der Buchhalter soll im Rahmen seiner eigenen Leistungen weiterhin Ansprechpartner seines Mandanten bleiben können. VoStr übernimmt ergänzend die steuerberatenden Tätigkeiten, für die ein Steuerberater erforderlich ist.
In der praktischen Zusammenarbeit stimmen sich die Beteiligten dort ab, wo dies für die Bearbeitung erforderlich ist. Trotzdem bleibt klar, wer welche Leistung erbringt und dafür verantwortlich ist. So entsteht aus Sicht des Mandanten kein unnötiger Bruch in einer funktionierenden Zusammenarbeit.
Stand: Oktober 2026
