Die Berufsbezeichnung „Bilanzbuchhalter“ führt nicht automatisch zu einer unbeschränkten Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen.
Bilanzbuchhalter verfügen regelmäßig über eine umfangreiche Qualifikation im betrieblichen Rechnungswesen. Welche Leistungen sie selbstständig für Dritte erbringen dürfen, richtet sich jedoch nicht allein nach ihrer fachlichen Qualifikation oder Berufsbezeichnung, sondern nach den gesetzlichen Befugnissen des Steuerberatungsgesetzes.
Das gilt insbesondere bei Jahresabschlüssen mit steuerlicher Bedeutung. In der Zusammenarbeit mit einem Steuerberater kann die Qualifikation eines Bilanzbuchhalters trotzdem einen erheblichen Vorteil darstellen. Je besser Buchführung, Abstimmungen und Abschlussvorbereitung durchgeführt sind, desto effizienter kann der Steuerberater die ihm obliegenden Arbeiten übernehmen.
VoStr setzt deshalb auf Arbeitsteilung statt Konkurrenz zwischen den Berufsgruppen.
Der Bilanzbuchhalter bringt seine Kompetenz im Rechnungswesen ein. VoStr übernimmt diejenigen steuerlichen Leistungen, die im konkreten Mandat von einem hierzu Befugten erbracht werden müssen.
Damit können beide Seiten ihre jeweiligen Stärken einsetzen, ohne die berufsrechtlichen Grenzen zu verwischen.
Stand: Oktober 2026
