Die Umsatzsteuervoranmeldung ist ein gutes Beispiel dafür, warum zwischen Buchhaltung und steuerlicher Erklärung unterschieden werden muss.
Qualifizierte selbstständige Buchhalter dürfen unter den Voraussetzungen des Steuerberatungsgesetzes insbesondere laufende Geschäftsvorfälle buchen. Daraus folgt jedoch nicht automatisch die Befugnis, sämtliche auf diesen Buchungen beruhenden Steueranmeldungen für Dritte zu erstellen. Insbesondere darf die ausdrücklich geregelte Befugnis zur Fertigung von Lohnsteuer-Anmeldungen nicht ohne Weiteres auf Umsatzsteuervoranmeldungen übertragen werden.
Für Buchhalter bedeutet das: Die laufende Finanzbuchhaltung kann in ihrem zulässigen Tätigkeitsbereich eigenständig bearbeitet werden. Für steuerliche Tätigkeiten, die darüber hinausgehen, sollte ein entsprechend befugter Steuerberater eingebunden werden.
Genau hier setzt die Zusammenarbeit mit VoStr an.
Der Buchhalter kann die laufenden Daten strukturiert vorbereiten. Soweit anschließend eine steuerliche Prüfung, Beurteilung oder Erklärung erforderlich ist, wird VoStr im eigenen Verantwortungsbereich tätig. Dadurch bleibt die operative Nähe des Buchhalters zum Mandanten erhalten, ohne dass Tätigkeitsgrenzen überschritten werden müssen.
Stand: Oktober 2026
