Bei dieser Frage muss zwischen vorbereitenden Arbeiten und der eigentlichen Aufstellung eines steuerlich relevanten Jahresabschlusses unterschieden werden.
Das Steuerberatungsgesetz zählt die Hilfe bei der Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, grundsätzlich zur Hilfeleistung in Steuersachen. Die gesetzliche Befugnis eines selbstständigen Buchhalters zur Durchführung bestimmter Buchführungsarbeiten bedeutet daher nicht automatisch, dass er auch einen steuerlichen Jahresabschluss für einen Mandanten erstellen darf.
Gleichzeitig kann der Buchhalter umfangreiche Vorarbeiten leisten. Dazu gehören beispielsweise eine ordnungsgemäß geführte laufende Buchhaltung, Abstimmungen und die strukturierte Bereitstellung der für den Abschluss benötigten Unterlagen, soweit diese Arbeiten innerhalb seines zulässigen Tätigkeitsbereichs liegen.
Das ist auch für die Zusammenarbeit mit VoStr wichtig.
Je besser die laufende Buchhaltung vorbereitet und dokumentiert ist, desto effizienter kann anschließend die Abschlussbearbeitung erfolgen.
VoStr übernimmt die steuerliche Abschlussbearbeitung im eigenen Verantwortungsbereich. Der Buchhalter bleibt dabei ein wichtiger Ansprechpartner, weil er die laufende Buchhaltung und die wirtschaftlichen Vorgänge des Mandanten häufig besonders gut kennt.
Kurz gesagt: Laufende Buchhaltung und Abschlussvorbereitung sind nicht mit der steuerlichen Aufstellung des Jahresabschlusses gleichzusetzen.
Stand: Oktober 2026
