Nicht jede Tätigkeit rund um Buchhaltung und Steuern darf von einem selbstständigen Buchhalter angeboten werden.
Das Steuerberatungsgesetz regelt, wer geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten darf. Zur unbeschränkten Hilfeleistung sind insbesondere Steuerberater sowie entsprechend anerkannte Berufsausübungsgesellschaften befugt.
Davon gibt es gesetzlich geregelte Ausnahmen. Qualifizierte selbstständige Buchhalter können beispielsweise laufende Geschäftsvorfälle buchen, laufende Lohnabrechnungen durchführen und Lohnsteuer-Anmeldungen fertigen.
Entscheidend ist deshalb nicht allein, wie eine Leistung bezeichnet wird, sondern was tatsächlich gemacht wird. Aus einer zulässigen Buchhaltungsleistung darf nicht unbemerkt eine steuerliche Beratung werden.
In der Praxis ist eine klare Aufgabenverteilung deshalb besonders wichtig. Der Buchhalter bearbeitet seinen zulässigen Leistungsbereich. Sobald eine steuerliche Beurteilung oder eine andere vorbehaltene Tätigkeit erforderlich wird, übernimmt der Steuerberater diesen Teil.
VoStr organisiert die Zusammenarbeit nach genau diesem Prinzip: klare Zuständigkeiten statt einer Vermischung der Rollen.
So kann der Buchhalter seine Kompetenz im Rechnungswesen einbringen und gleichzeitig auf einen Steuerberater zurückgreifen, wenn das Mandat Tätigkeiten erfordert, die außerhalb seiner eigenen Befugnisse liegen.
Stand: Oktober 2026
